Darf ich für Wärmepumpenstrom in meinem Mieterstromprojekt einen Aufschlag berechnen?
Wie werden die Kosten einer zentralen Wärmepumpe abgerechnet?
Strom, der eine zentrale Wärmepumpe zur Beheizung des Gebäudes betreibt, zählt rechtlich zu den Heizkosten und fällt damit unter die Heizkostenverordnung bzw. Betriebskostenverordnung. Für Heizkosten gilt das Kostendeckungsprinzip: Du darfst die tatsächlich entstandenen Kosten an die Mieter weiterreichen, aber keinen Gewinnaufschlag daraufrechnen.
Das unterscheidet sich vom regulären Mieterstromtarif, bei dem eine Marge üblich und zulässig ist. Läuft die Wärmepumpe zentral fürs ganze Gebäude, solltest du den dafür verbrauchten Strom daher separat erfassen und zum Einkaufspreis (bzw. anteiligen Erzeugungskosten) abrechnen – nicht zum regulären, margenhaltigen Mieterstromtarif.
Was gilt bei steuerbaren Wärmepumpen nach §14a EnWG?
Ist deine Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber angemeldet, kommt zusätzlich §14a EnWG ins Spiel: Der Netzbetreiber darf sie zeitweise drosseln, du erhältst dafür in der Regel ein reduziertes Netzentgelt. Die genauen Ausgestaltungsoptionen (z. B. pauschale Netzentgeltreduzierung oder individueller Tarif) richten sich nach den jeweils aktuellen Vorgaben der Bundesnetzagentur – bitte prüfe den aktuellen Stand der §14a-EnWG-Festlegung. Das betrifft nur das Netzentgelt und ändert nichts daran, dass die eigentlichen Wärmepumpenkosten weiterhin ohne Gewinnaufschlag abgerechnet werden müssen (siehe oben).
Was gilt, wenn die Wärmepumpe mit Strom aus der hauseigenen PV-Anlage betrieben wird?
Hier entsteht eine Besonderheit: Da du den Strom selbst erzeugst, bekommst du dafür keine externe Stromrechnung wie bei Netzstrom. Das Kostendeckungsprinzip verlangt aber „tatsächlich angefallene" Kosten – eine rein fiktive Bepreisung (z. B. anhand des Netzstrompreises) ist rechtlich nicht abschließend geklärt.
In der Praxis haben sich zwei Wege etabliert:
- Pragmatischer Ansatz: Du setzt für den PV-Strom in der Wärmepumpe einen Preis unterhalb des Netzstrompreises an (z. B. 27 ct/kWh statt 32 ct/kWh) und rechnest darüber ab. Das ist weit verbreitet, bewegt sich aber in einer rechtlichen Grauzone, da es noch keine höchstrichterliche Klärung dazu gibt.
- Rechtssicherer Weg: Du gründest eine separate Betreibergesellschaft (z. B. GbR), die den PV-Strom erzeugt und dir als Gebäudeeigentümer offiziell in Rechnung stellt. Damit hast du eine echte externe Rechnung, die 1:1 nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV umlegbar ist – mit entsprechendem administrativem Mehraufwand (Gründung, Steuererklärung, Rechnungsstellung).
In beiden Fällen gilt weiterhin: kein Gewinnaufschlag über die tatsächlichen bzw. angesetzten Erzeugungskosten hinaus.